Satzung

der Stadt Oldenburg in Holstein über die Bildung eines Seniorenbeirates in der aktuellen Fassung

 

Satzung
der Stadt Oldenburg in Holstein über die Bildung
eines Seniorenbeirates
in der Fassung des 3. Nachtrages vom 12.12.2018
Aufgrund der §§ 4, 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2018 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Oldenburg in Holstein wird ein Seniorenbeirat gebildet.
(2) Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Stadt Oldenburg in Holstein. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Stadt sowie die Selbstverwaltung den Seniorenbeirat in seinem Wirken. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren und setzt sich für deren Belange ein.
(2) Er berät, informiert, gibt praktische Hilfe und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Senio-rinnen und Senioren an.
(3) Der Seniorenbeirat hält Sprechstunden ab, leistet Öffentlichkeitsarbeit und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. § 16 a GO bleibt unberührt.
(4) Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen und Empfehlungen für die Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen.
(5) Insbesondere ist der Seniorenbeirat zu unterrichten über städtische Belange, die folgende Bereiche betreffen:
a) Verkehrsplanung und Infrastrukturplanung
b) Verkehrssicherheit für ältere Bürgerinnen und Bürger
c) Sozialplanung:
Ambulante soziale Dienste (Sozialstationen), Kurzzeitpflege, gerontopsychiatrische Tagespflege, Pflegeheime, Altenwohnheime, Altenwohnungen, generationsüber-greifende Begegnungsstätten
b) Gewalt gegen alte Menschen
c) Kultur:
Bildungsangebote für ältere Bürger
d) Öffentlichkeitsarbeit:
Beratung und Information in allen sozialen Fragen für ältere Bürgerinnen und Bürger
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§ 3
Antrags- und Teilnahmerechte
(1) Die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung hören den Seniorenbeirat zu solchen Tagesordnungspunkten grundsätzlich an, die die Anliegen der Seniorinnen und Senioren der Stadt betreffen.
(2) Dem Vorsitzenden des Seniorenbeirats werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu allen Ausschüssen und Stadtverordnetenversammlungen termingerecht zugestellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen.
(3) Der Seniorenbeirat kann an die Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, Anträge stellen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihm bestimmtes Mitglied kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen und das Wort verlangen.
§ 4
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 6 gewählten Mitgliedern. Die Mindestmitgliederzahl des
Seniorenbeirates wird auf 5 Mitglieder festgesetzt. Wird bei der Wahl des Beirates die er-
forderliche Mindestmitgliederzahl nicht erreicht, gilt der Beirat als nicht gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, oder im Jahr
der Wahl vollenden werden, mit Hauptwohnsitz in Oldenburg in Holstein gemeldet und
nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.
(3) Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der das 60. Lebensjahr vollendet
hat oder im Jahr der Wahl vollenden wird, mit Hauptwohnsitz in Oldenburg in Holstein
gemeldet ist und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbar-
keit ausgeschlossen ist.
Nicht wählbar sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, Mitarbeiter der Stadt-
verwaltung, Vorstandsmitglieder der Wohlfahrtsverbände auf Orts- und Kreisebene,
Vorstandsmitglieder der Parteien auf Orts- und Kreisebene und Bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse.
§ 5
Wahlzeit
(1) Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit der Bestäti-gung der Wahl und endet mit der Bestätigung des neuen Seniorenbeirates durch die Stadtverordnetenversammlung.
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(2) Für den Fall, dass die Neuwahl eines Beirates in einer Wahlversammlung nicht zustande kommt, endet die Wahlzeit des bisherigen Seniorenbeirates spätestens 3 Monate nachdem die Versammlung stattgefunden hat.
(3) Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner konsti-tuierenden Sitzung zusammen. Er wird zu dieser konstituierenden Sitzung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einberufen.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach.
§ 6
Wahlverfahren
Das Wahlverfahren wird durch die Wahlordnung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Durchfüh-rung der Wahl des Seniorenbeirates geregelt.
§ 7
Vorstand
(1) Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem oder der Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter
b) der Schriftführerin oder dem Schriftführer
c) der Kassenführerin oder dem Kassenführer
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Seniorenbeirates aus und kann in wichtigen und
grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbstständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen des Seniorenbeirates nicht möglich ist (Eilentscheidung).
(1) Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat nach außen durch seine geschäftsführende Vor-sitzende oder seinen geschäftsführenden Vorsitzenden.
(2) Die Kassenwartin oder der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Senio-renbeirates zuständig. Sie bzw. er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mit-tel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die Geschäftsführung hin-ausgehen, beschließt der Seniorenbeirat.
(3) Mitglieder des Vorstandes können aus besonderen Gründen mit 2/3 Mehrheit der Beirats-mitglieder abgewählt werden.
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§ 8
Einberufung des Seniorenbeirates
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die oder der Vorsitzende des Fachaus-schusses sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. § 46 Abs. 8 GO gilt entsprechend.
(3) Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mindestens drei Bei-ratsmitgliedern, mindestens jedoch viermal im Jahr.
§ 9
Finanzbedarf
(1) Die Stadt stellt dem Seniorenbeirat Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeits-arbeit zur Verfügung.
(2) Räume für Sitzungen des Seniorenbeirates, des Vorstandes und für Sprechstunden wer-den zur Verfügung gestellt.
(3) Die Beiratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung aufgrund der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Regelung der Entschädigung für Ehrenbeamte und ehren-amtlich Tätige.
§ 10
Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Nord (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommu-nalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 11
Geschäftsordnung
(1) Der Seniorenbeirat kann sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Ge-schäftsordnung geben, soweit die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Stadt keine Regelungen enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
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§ 12
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oldenburg in Holstein, den 19. Dezember 2018
Stadt Oldenburg in Holstein
(L.S.)
gez. Martin Voigt
Bürgermeister